Satzung
des
Vereins zur Förderung der Katholischen Gemeinde St. Michael Schwarzenbek
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Kath. Gemeinde St. Michael Schwarzenbek" und hat seinen Sitz in 21493 Schwarzenbek.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Religion.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, um damit Maßnahmen im Rahmen der kirchlichen und mildtätigen Arbeit der Gemeinde St. Michael Schwarzenbek zu unterstützen,
so zum Beispiel:
- für die Vertiefung des Gemeindelebens, z.B. durch die Förderung der Kinder-, Jugend, Familien- und Erwachsenenarbeit;
- für die Förderung der seelsorglichen Arbeit, z.B. durch die Bereitstellung von Geräten und Materialien im liturgischen Bereich, für katechetische Arbeit und diakonische Aufgaben;
- für kirchliche Bau- und Erhaltungsaufgaben, z.B. Ausgestaltung oder Renovierung der Kirche und der gemeindlichen Räume und für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen;
- für kirchliche Veranstaltungen im gemeindlichen und pfarrlichen Bereich, z.B. Bildungsangebote und musikalische Darbietungen.
Die Vorbereitung und Ausführung von Bauten bleibt Angelegenheit der Pfarrei und der erzbischöflichen Behörde. Der Verein stellt gegebenenfalls subsidiäre Mittel zur Verfügung.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit des Vorstandes und der Förderer ist ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, oder durch Tod; bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mindestbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und beträgt zur Zeit monatlich EUR 3 €. Darüber hinausgehende Beiträge legt das Mitglied selber fest. Die Zahlung erfolgt in der Regel unbar, möglichst halbjährlich oder jährlich.
Das Beitragsaufkommen sowie Zuwendungen werden für die in § 2 der Satzung genannten Aufgaben verwendet.
Die Höhe der einzelnen Beitragszahlungen und der Zuwendungen werden vom Vorstand und den Kassenprüfern vertraulich behandelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weiter können in den Vorstand bis zu zwei Beisitzer und ein/e Seelsorgebeauftragter /Seelsorgebeauftragte gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse
Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zur Vorstandssitzung ein und leitet sie.
Er hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes und unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen einzuladen, sooft die Geschäftslage es erfordert, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; der Vorstand kann Gäste zu seinen Sitzungen zulassen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und die Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes.
Zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes.
Die Haftung der Vereinsmitglieder für Handlungen oder Unterlassungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen und führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 10 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung und die Kontrolle in allen Vereins-angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
Sie beschließt über:
- die Jahresberichte
- den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
- die Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Neuwahl und Abberufung des Vorstandes
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich beantragen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Eine weitere Mitgliederversammlung kann für denselben Tag zu einem mindestens 15 Minuten späteren Zeitpunkt einberufen werden. Sie ist dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Protokoll
Bei allen Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
Protokolle werden von dem Schriftführer erstellt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird vor Beginn der Versammlung von den Stimmberechtigten ein Protokollführer gewählt.
Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von dem Schriftführer oder gewähltem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Prüfungswesen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten, die Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, der von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins gefasst werden muss. Die Tagesordnung muss den Punkt der Auflösung des Vereines beinhalten. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
§ 15 Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Gemeinde St. Michael in Schwarzenbek. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Zweckbindung nach § 2 der Satzung zu verwenden.
Schwarzenbek, den 16. November 2006
1. Änderung: Schwarzenbek, 1.6.2010
2. Änderung: Schwarzenbek, 14.3.2017